Letztlich kann offen bleiben, ob die Klägerin nun zwei Tage im Monat oder ein bis zwei Tage pro Woche in der Firma des Ehemannes gearbeitet hat. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben und die Klägerin ist während der Ehe - von Aushilfstätigkeiten bei der Betagtenhilfe und der Frauenzentrale abgesehen - keiner auswärtigen Tätigkeit nachgegangen. Nebst der Mithilfe im Betrieb hatte sie somit nur einen Zweipersonenhaushalt zu besorgen. Unter diesen Umständen stellt nach Auffassung des Obergerichtes selbst ein wöchentlicher Einsatz von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentlichen Beitrag im Sinne des Gesetzes dar.