ten Aufgabenteilung verpflichtet ist, genügt also noch nicht. Verlangt ist vielmehr ein Arbeitseinsatz, welcher die übliche Mitwirkung in markanter Weise übersteigt (Franz Hasenböhler in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002, N 2 f. zu Art. 165 ZGB mit Hinweis auf BGE 120 II 282). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Mitarbeit nicht aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat (vgl. Art. 165 Abs. 3 ZGB). Die Klägerin liess in der Appellationserklärung geltend machen, ihr Aufwand für den Betrieb des Beklagten habe im Durchschnitt ein bis