Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsanspruch nach Art. 165 ZGB aus. Hat ein Paar keine Kinder und geht die Ehefrau - abgesehen von Aushilfstätigkeiten - keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nach, stellt ein wöchentlicher Einsatz im Geschäft des Ehemannes von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentlichen Beitrag im Sinne des Gesetzes dar.