B. Gerichtsentscheide 3455 rien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich ein Unterhaltsan- spruch bestehen würde. Entsprechende Beweisanträge des Rechts- vertreters der Ehefrau zur Ermittlung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Ehemannes werden - soweit sie überhaupt sub- stantiiert formuliert wurden - abgewiesen, da sich weitere Abklärungen in diese Richtung für Fragen des Unterhaltsanspruchs an sich als irrelevant erweisen. KGer 25.10.2004 3455 Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsan- spruch nach Art. 165 ZGB aus. Hat ein Paar keine Kinder und geht die Ehefrau - abgesehen von Aushilfstätigkeiten - keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nach, stellt ein wöchentlicher Einsatz im Geschäft des Ehemannes von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentli- chen Beitrag im Sinne des Gesetzes dar. Unterhaltsbeiträge. Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge. Frist, innert welcher einem Ehegatten zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt (wieder) selbst aufzukommen. Mögliche Methoden zur Ermittlung einer allfälligen zukünftigen Einbusse bei der Altersvor- sorge. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Bei- trag an den Unterhalt der Familie verlangt, dafür Anspruch auf ange- messene Entschädigung. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 165 ZGB aus. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten gesteigerte Arbeitsleistungen zugunsten des andern Gatten grundsätzlich nicht finanziell abgegolten werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn die „Gratisleistung“ mit der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre. Dass ein Gatte mehr arbeitet, als er unterhaltsrechtlich im Rahmen der konkre- 87 B. Gerichtsentscheide 3455 ten Aufgabenteilung verpflichtet ist, genügt also noch nicht. Verlangt ist vielmehr ein Arbeitseinsatz, welcher die übliche Mitwirkung in mar- kanter Weise übersteigt (Franz Hasenböhler in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002, N 2 f. zu Art. 165 ZGB mit Hinweis auf BGE 120 II 282). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Mitarbeit nicht aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat (vgl. Art. 165 Abs. 3 ZGB). Die Klägerin liess in der Appellationserklärung geltend machen, ihr Aufwand für den Betrieb des Beklagten habe im Durchschnitt ein bis zwei Arbeitstage pro Woche betragen. Der Beklagte lehnt einen An- spruch der Klägerin unter diesem Titel ab. Seines Erachtens ist eine Mitarbeit im behaupteten Umfang einerseits nicht nachgewiesen, an- dererseits vermag er in einer allfälligen Mithilfe der Klägerin keinen ausserordentlichen Beitrag zu erkennen, nachdem diese nur einen sehr einfachen, kinderlosen Haushalt zu führen hatte. Letztlich kann offen bleiben, ob die Klägerin nun zwei Tage im Monat oder ein bis zwei Tage pro Woche in der Firma des Eheman- nes gearbeitet hat. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben und die Klägerin ist während der Ehe - von Aushilfstätigkeiten bei der Be- tagtenhilfe und der Frauenzentrale abgesehen - keiner auswärtigen Tätigkeit nachgegangen. Nebst der Mithilfe im Betrieb hatte sie somit nur einen Zweipersonenhaushalt zu besorgen. Unter diesen Umstän- den stellt nach Auffassung des Obergerichtes selbst ein wöchentlicher Einsatz von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentlichen Bei- trag im Sinne des Gesetzes dar. In diesem Sinne unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation auch von dem in BGE 120 II 282 (= Pra. 85 [1996] Nr. 13) geschilderten Fall. Dort besorgte die Ehefrau nebst der Erziehung von zwei Kindern und der Führung des Haushal- tes, wie eine entlöhnte Sekretärin, regelmässig täglich mehrere Stun- den im Unternehmen des Ehemannes die administrativen Arbeiten. Kommt hinzu, dass die Ehegatten in jenem Fall - im Gegensatz zur hier zu beurteilenden Situation - bei der Hochzeit Gütertrennung ver- einbart hatten und die Scheidung eine Beteiligung der Ehefrau am Gewinn ihrer Arbeit vereitelte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis (vgl. Art. 8 ZGB), dass sie im Betrieb des Be- klagten erheblich mehr mitgearbeitet hat, als ihr Beitrag an den Unter- 88 B. Gerichtsentscheide 3455 halt der Familie verlangt, nicht erbracht hat. Entsprechend besteht kein Anspruch der Ehefrau nach Art. 165 ZGB. 2. Die Klägerin verlangt die Zusprechung eines unbefristeten mo- natlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.--. Der Beklagte beantragt die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, dass er im Ver- laufe des bisherigen Verfahrens bereits mehr als genug Unterhalts- zahlungen geleistet habe. Kann ein Ehegatte für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge nicht selbst aufkommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Bei- trag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu konkretisieren, wobei die Leistungsfähigkeit der Ehegatten einerseits und der wäh- rend der Ehe gelebte Standard andererseits im Vordergrund stehen. Das neue nacheheliche Unterhaltsrecht beruht jedoch auf dem Grund- gedanken, dass beide Ehegatten nach der Scheidung selber für die Bestreitung ihres jeweiligen Unterhalts zuständig sind (Thomas Sut- ter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 12 zu Art. 125 ZGB). 2.1 Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil zunächst die Grund- sätze dargestellt, welche für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitra- ges an einen Ehegatten massgebend sind. Weiter hat es die Frage geprüft, ob der Klägerin grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zusteht und diese bejaht sowie den gebührenden Unterhalt bezeichnet. Schliesslich hat es eine Prognose bezüglich der zumutbaren Eigen- versorgungskapazität der Klägerin getroffen und die Frage der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten geklärt. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich mit Ausnahme der Prognose bezüglich der zumutba- ren Eigenversorgungskapazität und des nachehelichen Vorsorgebe- darfes der Klägerin vollumfänglich anschliessen. 2.2 Das Kantonsgericht ist beim Beklagten von einem monatli- chen Nettoeinkommen von 5'000 Franken ausgegangen und hat des- sen Leistungsfähigkeit, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu bezah- len, bejaht. Dabei hat es auf den Durchschnitt der Jahresabschlüsse von 1995 bis 2000 abgestellt, der sich auf Fr. 62'645.-- pro Jahr belief. Im Appellationsverfahren wurden zusätzlich die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 beigezogen. 2001 betrug der Jahresgewinn Fr. 14'134.35, 2002 Fr. 71'114.50. Trägt man den beiden neuen Ab- schlüssen ebenfalls Rechnung, ergibt sich ein jährliches Durch- schnittseinkommen von Fr. 57'640.--. Nach Auffassung des Oberge- 89 B. Gerichtsentscheide 3455 richtes haben sich damit punkto Leistungsfähigkeit des Beklagen seit dem Urteil der Vorinstanz keine wesentlichen Veränderungen ergeben und es kann immer noch von einem monatlichen Einkommen von 5'000 Franken ausgegangen werden. Umso mehr als der Beklagte im Rahmen der persönlichen Befragung durch den Obergerichtspräsi- denten äusserte, gesundheitlich gehe es ihm heute wieder gut. 2.3 Den gebührenden Unterhalt der Klägerin hat die Vorinstanz auf Fr. 3'250.-- beziffert. Dieser Betrag wurde von den Parteien im zweitinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, weshalb auch bei den folgenden Erwägungen davon auszugehen ist. 2.4 Per 1. Februar 2000 trat die Klägerin im Alters- und Pflege- heim R. in A. ihre jetzige Stelle als Hauspflegerin mit einem Pensum von 80 % an. Im Zeitpunkt der Scheidung war sie bereits gesundheit- lich angeschlagen und versah noch ein Pensum von 60 %. Dies ergab ein monatliches Nettoeinkommen, inkl. Anteil 13. Monatslohn, von rund 2'230 Franken. Die Vorinstanz erwog, dass eine Frist von sechs Jahren seit der Trennung ausreichend sei, ihr einen sanften Übergang in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Ab November 2002 sei der Klägerin daher eine Erwerbstätigkeit von 80 % zuzumuten und ab Oktober 2005 eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Entsprechend rechnete sie der Klägerin ab November 2002 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'950.-- und ab November 2005 ein solches von Fr. 3'250.-- an. Um den gebührenden Bedarf zu decken, seien deshalb Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'000.-- bis Ende Oktober 2002 und von Fr. 300.- ab November 2002 bis Ende Oktober 2005 zu sprechen. Das Instruktionsverfahren vor zweiter Instanz ergab, dass die Klä- gerin seit Februar 2001 zu 60 % im Alters- und Pflegeheim tätig war. Am 7. Mai 2003 bezifferte Dr. med. P.G. ihre Arbeitsfähigkeit wegen einer länger dauernden depressiven Reaktion noch auf 30 %. Ent- sprechend war sie von Mitte März 2003 bis Ende April 2004 wegen Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig; d.h. bei einem Pensum von 60 % arbeitete sie 30 % und bezog im Umfang von 30 % Krankentaggelder. Seit Mai 2004 ist die Klägerin nicht mehr krank geschrieben und ver- sieht wieder ein 60 % Pensum. Dabei erzielt sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn und ver- schiedenen Sonn- und Feiertagszulagen) von ca. Fr. 2'600.--. Zu be- achten ist allerdings, dass der Ferienanteil monatlich abgerechnet wird und in den Fr. 2'600.-- enthalten ist. Trägt man diesem Umstand 90 B. Gerichtsentscheide 3455 Rechnung, verringert sich das anrechenbare monatliche Nettoein- kommen auf rund Fr. 2'400.--. Die obigen Ausführungen erhellen, dass die Prognose der Vorin- stanz bezüglich der künftigen Eigenversorgungskapazität der Klägerin sich nicht bewahrheitet hat. Namentlich konnte die Klägerin ihre Er- werbstätigkeit entgegen der Vorhersage des Kantonsgerichtes aus gesundheitlichen Gründen im November 2002 nicht wie geplant auf 80 % ausweiten und versieht aktuell wie auch im Zeitpunkt des erst- instanzlichen Urteils immer noch ein 60 % Pensum. Nachdem anläss- lich der Schlussverhandlung keine konkreten gesundheitlichen Beein- trächtigungen mehr geltend gemacht worden sind und die Klägerin seit rund einem Jahr nicht mehr krank geschrieben ist, kann heute davon ausgegangen werden, dass sie diese Schwierigkeiten über- wunden hat. Es spricht somit nichts dagegen, dass sie ihr Arbeitspen- sum in einem Masse aufstockt, das es ihr erlaubt, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Gemäss den obigen Erwägungen wäre dieses Ziel bereits mit einem Pensum von 80 % knapp erreicht. Grundsätz- lich wäre ihr aber auch eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten. Selbst- redend kann eine solche Erhöhung des Arbeitspensums nicht von heute auf Morgen vollzogen werden. Eine Übergangsfrist von rund einem halben Jahr, d.h. bis Ende Dezember 2005, dürfte indes aus- reichen, diesen Schritt zu realisieren. Nebenbei sei noch Folgendes bemerkt: Das zweitinstanzliche Ver- fahren hat über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen faktisch eine Verlängerung der Pflicht des Beklagten zur Leistung relativ hoher Unterhaltsbeiträge bewirkt. Nach Auffassung des Obergerichts sprengt diese Ausdehnung der Unterhaltspflicht den Gedanken der nachehelichen Solidarität in einer langjährigen Ehe, wie sie hier vor- liegt, noch nicht. Weil die krankheitsbedingte Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit der Klägerin aber nicht ehebedingt ist (diese entstand erst rund ein Jahr nach Einleitung des Scheidungsverfahrens), geht die Solidarität immerhin nicht so weit, dass der Beklagte die Klägerin bis zur Pensionierung resp. lebenslänglich unterstützen müsste. Sollte die Klägerin wider Erwarten erneut unter gesundheitlichen Problemen leiden, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, hätte sie sich zwecks Absicherung ihres Unterhaltsbedarfes an die Leistungen der ver- schiedenen Sozialversicherungen und nicht mehr an den Beklagten zu halten (vgl. auch Ingeborg Schwenzer in Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 55 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). 91 B. Gerichtsentscheide 3455 2.5 Der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge gehört zum Unterhalt während der Ehe. Neuere gesetzliche Regelungen im Be- reich der ersten Säule dienen einer möglichst gleichmässigen Auftei- lung der während der Ehe erworbenen Ansprüche, indem die geleiste- ten Beiträge - unter Einbezug der Betreuungsgutschriften - grund- sätzlich hälftig geteilt werden (Art. 29quinquies Abs. 3, 29sexies Abs. 3 und 29septies Abs. 6 AHVG). Für die zweite Säule enthalten die Art. 122 ff. ZGB Vorschriften, welche Gleiches bezwecken und damit ebenfalls unmittelbar zu einer Verbesserung der Eigenversor- gungskapazität nach Eintritt eines Vorsorgefalles insbesondere beim bisher nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätigen Ehegatten führen. Demzufolge geht es vorliegend nur noch um das Zurverfügungstellen von Mitteln für einen Ausgleich allfälliger zukünftiger (nachehelicher) Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge (Urs Gloor/Annette Spycher in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, ZGB I, Basel 2002, N 4 und 35 zu Art. 125 ZGB; a.M. Tho- mas Sutter/Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 94 zu Art. 125 ZGB), wel- che die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages auch zur Kompensa- tion von im Scheidungszeitpunkt bestehenden Vorsorgedefiziten vor- schlagen). Diese Kontroverse braucht hier nicht entschieden zu werden. Weil der Beklagte während der Ehe keiner Einrichtung der beruflichen Vor- sorge angehörte, profitiert die Klägerin zwar nicht von der mit der Scheidung einhergehenden Aufteilung allfälliger Vorsorgeguthaben (vgl. Art. 122 ff. ZGB). Wie oben (E. 2 lit. e) dargelegt worden ist, er- hält sie jedoch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen namhaften Betrag (vgl. Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 8 zu Art. 125 ZGB). Die Klägerin hat erst nach der Trennung 1999 eine ausserhäusli- che Erwerbstätigkeit aufgenommen und konnte von Februar 2001 bis und mit April 2004 aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit nur zu 60 % arbeiten. Entsprechend verfügt sie heute lediglich über ein ge- ringfügiges BVG-Guthaben. Nun könnte man einwenden, dass der Beklagte ebenfalls nicht über eine 2. Säule verfügt. Sein Unterhalt im Alter erscheint im Gegensatz zu demjenigen der Klägerin dennoch in höherem Masse abgesichert, da in der ihm gehörenden, unbelasteten Liegenschaft sowie in der Firma doch ein beträchtliches finanzielles Potential steckt. Wie das Kantonsgericht, erachtet es daher auch das Obergericht als angemessen, den Beklagten unter diesem Titel zu 92 B. Gerichtsentscheide 3455 Leistungen an die Klägerin zu verpflichten. Hingegen überzeugt die von der Vorinstanz angestellte Rechnung nicht, da vorliegend gemäss den obigen Erwägungen der nacheheliche Vorsorgeverlust im Vor- dergrund steht. In Literatur und Rechtsprechung hat sich bis anhin keine einheitli- che Berechnungsmethode herausgebildet, wie der nacheheliche Vor- sorgeunterhalt zu bestimmen ist. Im Skript zu den 2. Schweizer Fami- lienrechts-Tagen vom 29./30. April 2004 werden im Referat von Elisa- beth Freivogel, Urs Gloor und Regula Stieger-Gmür folgende Ansätze genannt: - Schwenzer (a.a.O., N 9 ff. zu Art. 125 ZGB) hält dafür, vom gebührenden Unterhalt auszugehen, welcher in ein fiktives Bruttoer- werbseinkommen umgerechnet werden müsse. Daraus lassen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (1. und 2. Säule) berech- nen. Diese zusammen ergeben den Vorsorgeunterhalt, der dann noch um die bei der unterhaltsberechtigten Person hierauf gegebenenfalls anfallende Steuerlast zu erweitern ist. - Ein anderer Ansatzpunkt wäre die hypothetische Berechnung des Bruttoerwerbseinkommens, welches die berechtigte Person nach der Ehescheidung erzielen könnte, wenn die ehebedingten Nachteile nie bestanden hätten und nach der Scheidung nicht weiter bestehen würden. Dieser Betrag würde dann an die Stelle des gebührenden Unterhalts treten und daraus wären die Arbeitnehmer- und Arbeitge- berbeiträge und die allenfalls zusätzlich zu bezahlenden Steuern zu berechnen. Mit der zweiten Methode lässt sich nach Auffassung des Oberge- richts dem Umstand, dass der berechtigte Ehegatte, zumindest teil- zeitlich bereits erwerbstätig ist, besser Rechnung tragen, weshalb auf diese abzustellen ist. Beiträge für die 3. Säule sind angesichts der eher bescheidenen Verhältnisse nicht einzubeziehen. Oben wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 2'400.-- bei einer 60 %- Anstellung ausgegangen. Auf eine volle Stelle umgerechnet wären dies Fr. 4'000.-- netto bzw. ca. Fr. 4'480.-- brutto pro Monat. 60 % davon hat die Klägerin seit Rechtskraft der Scheidung, d.h. seit dem 12. März 2003, selbst verdient. Zu ersetzen sind demzufolge 40 % der Sozialabzüge bei einem Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 4'480.-- bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin mutmasslich wieder einer vol- len Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dies ist gemäss der Prognose 93 B. Gerichtsentscheide 3456 des Obergerichts Ende Dezember 2005 der Fall. Die Sozialabzüge bei einer 60 %-Tätigkeit machen gut 400 Franken pro Monat aus. 40 % davon sind Fr. 266.--. Als Ersatz für den nachehelichen Vorsorge- verlust hat der Beklagte der Klägerin daher einen monatlichen Beitrag von Fr. 260.-- ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. ab März 2003, bis zum Zeitpunkt, in dem ihr eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, d.h. bis Ende Dezember 2005, zu bezahlen. 2.6 Zusammenfassend wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB als Beitrag zum gebührenden Unterhalt bis Ende Dezember 2005 eine monatlich und monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 1'000.-- und ab März 2003 bis Ende Dezember 2005 monatlich Fr. 260.-- unter dem Titel „nachehelicher Vorsorgeaus- gleich“ zu bezahlen. OGer 17.05.2005 3456 Eheschutzverfahren. Einer 42 ½ Jahre alten Ehefrau ohne Betreu- ungspflichten ist die Umstellung von einer Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeitstelle innert Jahresfrist seit Einreichung des Eheschutzbegeh- rens zumutbar. Aus den Erwägungen: Die Gesuchstellerin geht von einem eigenen Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit von rund Fr. 2'600.-- pro Monat aus. Sie ist der Auf- fassung, ein höheres Einkommen sei nicht möglich. Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, seiner Frau sei nach einer Übergangsfrist eine Vollzeitstelle zumutbar. Aus der Lohnabrechnung für den März 2005 ergibt sich ein Netto- Einkommen von rund Fr. 2'930.--. In diesem Betrag ist eine Ferienent- schädigung enthalten, was bedeutet, dass der Lohn nur für 11 Monate ausgerichtet wird. Also ist der Betrag von Fr. 2'930.-- mit 11 zu multip- lizieren und durch 12 zu teilen, was zu Fr. 2'690.-- führt. Dieses Ein- kommen erzielt die Gesuchstellerin aufgrund einer Teilzeittätigkeit. Zu fragen ist, ob ihr nicht die Umstellung auf eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Die Gesuchstellerin ist jetzt 42 ½ Jahre alt und hat keine Kinder mehr zu betreuen. Das vorliegende Eheschutzverfahren dient lediglich 94