2.6 Weil der Beklagte erklärtermassen das Arbeitsverhältnis beendet haben möchte, ohne aber je selber gekündigt zu haben, und ferner, weil die Klägerin durch den Antritt einer neuen Stelle das Arbeitsverhältnis faktisch per Ende April 2005 beendet und ihre Anträge entsprechend auf diesen Zeitpunkt hin reduziert hat, ist davon auszugehen, dass sich die Parteien per Ende April 2005 konkludent auf eine Vertragsauflösung geeinigt haben (zu prüfen blieb, welche Lohnansprüche der Klägerin bis Ende April 2005 im Rahmen des per 1. Februar 2005 geänderten Arbeitsverhältnisses zustehen). VGer 31.08.2005 83