tungserklärungen sind nach Lehre und Rechtsprechung zwar grundsätzlich unwiderruflich (Schwenzer, a.a.O., N 8 zu Art. 28 OR), jedoch namentlich dann nicht, wenn eine solche Erklärung ihrerseits wegen eines Willensmangels unwirksam ist (BGE 128 III 75). Genau dies macht die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2. November 2004 geltend, wenn sie erklärt, sie habe sich hinsichtlich der zuvor als Druckausübung gerügten Anhörung geirrt.