und BGE 128 III 75). Die Klägerin selber hat mit einem weiteren Schreiben (vom 2. Nov. 2004) erklärt, dass sie sich über den Zeitpunkt der von ihr als Druckausübung empfundenen Anhörung geirrt habe und deshalb nun doch bereit sei, die Vertragsänderung vom 15. bzw. 18. Oktober 2004 und damit ihre Einstufung als Pflegefachfrau ab 1. Februar 2005 wie vereinbart gegen sich gelten zu lassen. Diesen Widerruf der Anfechtungserklärung moniert der Beklagte als unzulässig. Solche Gestal- 82 B. Gerichtsentscheide 2258