In der einseitigen Erklärung der Klägerin kann der Beklagte deshalb weder eine ordentliche noch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erblicken, zumal die Klägerin ja ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, dass sie am bisherigen Arbeitsverhältnis als Teamleiterin festhalten möchte. Die Anfechtungserklärung der Klägerin ist als rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht nach Lehre und Rechtsprechung indessen nur wirksam, wenn sich der Erklärende beim Vertragsschluss (hier der Vertragsänderung) tatsächlich in einem Irrtum befunden hat (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar zu Art. 28 OR, N 4 ff. und BGE 128 III 75).