Bei Willensmängeln im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages sind nämlich die Bestimmungen von Art. 23 ff OR als öffentliches Recht sinngemäss anwendbar (Tschannen/Zimmerli, Allg. Verwaltungsrecht, Bern 2005, N10 zu §35). In der einseitigen Erklärung der Klägerin kann der Beklagte deshalb weder eine ordentliche noch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erblicken, zumal die Klägerin ja ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, dass sie am bisherigen Arbeitsverhältnis als Teamleiterin festhalten möchte.