Dass die Vertragsänderung durch die Unterschrift der Klägerin gültig zustande kam, bedeutet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass die einvernehmlich vereinbarte Vertragsänderung einzig noch durch eine Kündigung wieder in Frage stehen kann. Der Beklagte übersieht, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 24.10.2004 einen Willensmangel bei der Vertragsänderung geltend gemacht hat, wenn sie erklärte, dass sie sich durch die vorgängige Anhörung ungebührlich unter Druck gesetzt gefühlt habe (Art. 23 ff. OR). Bei Willensmängeln im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages sind nämlich die Bestimmungen von Art.