Was die Klägerin indessen formgerecht mit Schreiben vom 24. Oktober unter dem Titel "Vertragsänderung Frau A. vom 15. Oktober 2004" erklärt hat, kann aufgrund des an sich klaren Wortlautes keinesfalls als Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verstanden werden. Die Klägerin hat damit lediglich ihren Rücktritt von der am 18.10.2004 unterschriebenen Vertragsänderung erklärt. Dass die Vertragsänderung durch die Unterschrift der Klägerin gültig zustande kam, bedeutet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass die einvernehmlich vereinbarte Vertragsänderung einzig noch durch eine Kündigung wieder in Frage stehen kann.