Vertragsänderung zurückgetreten, sondern habe damit auch das bisherige Angestelltenverhältnis als Teamleiterin gekündigt, ist umstritten. Was an der mündlichen Aussprache letztlich gesagt wurde, kann indessen offen bleiben, da die vom Beklagten behauptete Kündigung der Klägerin nur in Schriftform gültig erklärt werden konnte (Art. 28 Spital-DBO). Was die Klägerin indessen formgerecht mit Schreiben vom 24. Oktober unter dem Titel "Vertragsänderung Frau A. vom 15. Oktober 2004" erklärt hat, kann aufgrund des an sich klaren Wortlautes keinesfalls als Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verstanden werden.