sich ungebührlich unter Druck gesetzt und hintergangen gefühlt habe. In der Folge fand am 29. Oktober 2004 eine von der Klägerin in ihrem Schreiben angeregte Aussprache mit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten statt. Dass die Klägerin an dieser Aussprache zum Inhalt ihres Schreibens befragt wurde, ist unbestritten. Dass die Ausführungen der Klägerin ihre Vorgesetzte zur Annahme berechtigt haben soll, die Klägerin sei mit ihrem Schreiben vom 24.10.2004 nicht nur von der 81 B. Gerichtsentscheide 2258