Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls vom primär an einer Vertragsänderung interessierten Arbeitgeber nicht gültig gekündigt wurde. 2.3 Unbestritten ist, dass die Klägerin die erste Offerte nicht wegen ihrer Entbindung als Teamleiterin, sondern wegen der tieferen Gehalts-Einstufung nicht annahm. Unbestritten ist auch, dass sie in der Folge die zweite, gehaltsmässig zu ihren Gunsten verbesserte zweite Vertragsofferte am 18. Oktober 2004 unterzeichnet und damit akzeptiert hat. Damit steht fest, dass einvernehmlich und deshalb ohne Kündigung eine Änderung des Arbeitsvertrages gemäss Offerte vom 15. Oktober 2004 zustande gekommen ist.