akzeptierte, war es wiederum der Arbeitgeber, welcher der Klägerin am 15. Oktober 2004 eine zweite Vertragofferte mit einer modifizierten Gehaltseinstufung vorlegte. Weder die erste Vertragsofferte noch die zweite verknüpfte der beklagte Arbeitgeber indessen mit einer eigentlichen Änderungskündigung im vorstehend beschriebenen Sinn. Dass der Beklagte allenfalls mündlich eine Kündigungsdrohung ausgesprochen hat, wird nicht behauptet und wäre auch ohne Rechtsfolge geblieben, da Art. 28 der Spital-DBO dafür zwingend die Schriftform vorschreibt.