O., N 2.5 und 5.5). 2.2 Dass im vorliegenden Fall die Initiative zur Entbindung der Klägerin von ihrer Teamleiterfunktion vorab vom Arbeitgeber ausging und auch vorab in dessen Interesse lag, ergibt sich daraus, dass es der Arbeitgeber war, welcher der Klägerin am 6. Oktober 2004 den ersten Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages vorlegte und mit einer erheblichen Gehaltsreduktion verknüpfte. Nachdem die Klägerin diese Vertragsofferte wegen der vorgesehenen Gehaltseinstufung nicht 80 B. Gerichtsentscheide 2258