Eine solche Vertragsänderung zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auf veränderter vertraglicher Grundlage kommt nur zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Wenn sich eine der Vertragsparteien dem Änderungswunsch widersetzt und die andere Partei unter keinen Umständen die Fortführung im bisherigen Rahmen will, steht dieser das Rechtsinstitut der Änderungskündigung zur Verfügung. Dabei kann einerseits eine eigentliche Änderungskündigung ausgesprochen werden, bei welcher der Änderungswunsch direkt mit der Kündigung verknüpft wird und die Kündigung ohne weiteres wirksam wird, falls die Vertragsänderung nicht zustande kommt.