Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 2.1 Weil der Arbeitsvertrag vom 24.2.2000 der Klägerin eine Teamleiter-Funktion zuwies und ein entsprechendes Gehalt vorsah, ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass eine Rückstufung und Weiterbeschäftigung der Klägerin als Pflegefachfrau eine Vertragsänderung voraussetzt (vgl. Thomas Geiser, Die Änderungskündigung im schweizerischen Arbeitsrecht, AJP/PJA 1/99, S. 60 ff., auch zum Folgenden). Eine solche Vertragsänderung zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses auf veränderter vertraglicher Grundlage kommt nur zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.