dass die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen muss und spätestens am letzten Werktag des Monats in den Händen der Gegenpartei sein muss. Nach Art. 38 AVO Abs. 1-3 können die Angestellten und die Wahlbehörde das Anstellungsverhältnis ferner aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen, wobei die fristlose Auflösung zu begründen ist, wenn die andere Vertragspartei dies verlangt. Das Recht auf Anhörung ist gewährleistet. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die 79 B. Gerichtsentscheide 2258