Da weder der Arbeitsvertrag noch die am 18. Oktober 2004 vereinbarte Vertragsänderung dazu näheres bestimmen, kann das langjährige öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis nach Art. 36 Abs. 1 und 2 AVO gegenseitig auf drei Monate ordentlich gekündigt werden. Nach Art. 36 Abs. 4 AVO ist die ordentliche Kündigung auf Monatsende auszusprechen. Für Spitalangestellte präzisiert Art. 28 der Spital-DBO ferner, dass die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen muss und spätestens am letzten Werktag des Monats in den Händen der Gegenpartei sein muss.