57 Abs. 2 VRPG). Weil die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht keine Vermittlung voraussetzt, ist auf die formgerecht erhobene Klage einzutreten (Art. 58 VRPG). Da das mit der Replik reduzierte Leistungsbegehren sich inhaltlich nun ebenfalls auf die Zeit bis am 31. Mai 2005 erstreckt, ist das Feststellungsbegehren gegenstandslos und kann als erledigt betrachtet werden. 2. Für das zwischen den Parteien im Jahre 2000 begründete öf- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis ist vorab der damals geschlossene Arbeitsvertrag massgebend, welcher in Ziff. 4 die kantonsrätliche AVO sowie die regierungsrätliche Spital-DBO als integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt.