haben. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zur Behandlung der Klage zuständig ist. Die Klägerin ist als öffentlich-rechtliche Angestellte zur Klageerhebung legitimiert und der durch den Spitalverbund handelnde Kanton Appenzell A.Rh. als Arbeitgeber passivlegitimiert. Da die Spitalorgane keine anfechtbare Verfügung erlassen haben, und eine Verpflichtung dazu aufgrund des vertraglich begründeten Arbeitsverhältnisses auch nicht anzunehmen ist (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2205), steht den Parteien der Klageweg offen (Art. 57 Abs. 2 VRPG).