Das von der Klägerin geltend gemachte Leistungsbegehren leitet sich aus einem gestützt auf Art. 1 ff. der kantonalen Angestelltenverordnung (AVO, bGS 142.211) und Art. 1 ff. der Verordnung über die Anstellungsverhältnisse an den kantonalen Spitälern (Dienst- und Besoldungsverordnung der Spitäler, fortan Spi- tal-DBO, bGS 812.111.1) begründeten öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis ab, welches die Organe des kantonalen Spitalverbundes im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin vereinbart 78 B. Gerichtsentscheide 2258