Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 57 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Beurteilung von Klagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zuständig ist, welche zwischen Privaten einerseits und öffentlich-rechtlichen Körperschaften anderseits anhängig gemacht werden (vgl. AR GVP 14/2002 Nr. 2220, 16/2004 Nr. 2245). Das von der Klägerin geltend gemachte Leistungsbegehren leitet sich aus einem gestützt auf Art.