Die Spitalangestellte liess zunächst auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Januar 2005 hinaus klagen, wofür ihr der Spitalverbund das monatliche Gehalt als Pflegefachfrau gemäss dem per 18. Oktober 2004 geänderten Vertrag zu entrichten habe. In der Klagereplik liess sie das Begehren dahingehend reduzieren, es sei festzustellen, dass das Angestelltenverhältnis über den 31. Januar hinaus bis am 31. Mai 2005 bestanden habe; auch das Leistungsbegehren reduzierte sie auf den bis dahin geschuldeten Lohn (Begründung: weil der Spitalverbund nicht zu einer weiteren Zusammenarbeit bereit sei, habe sie ab dem 2. Mai 2005 eine neue Stelle angetreten).