Mit Schreiben vom 2. November 2004 hielt die Klägerin fest, dass ihr Schreiben vom 24. Oktober 2004 keine Kündigung darstelle; ferner teilte sie der Spitalleitung darin mit, dass sie nunmehr die Vertragsänderung vom 15. bzw. 18 Oktober 2004 akzeptiere, da sie durch das früher als zunächst angenommen geführte Gespräch sich irrtümlich unter Druck gefühlt habe. Mit Einschreiben vom 1. November 2004 hielt die Spitalleitung ihrerseits daran fest, dass sie das Schreiben vom 24. Oktober 2004 als Kündigung betrachte, und ferner, dass sie den am 29. Oktober 2004 geäusserten Wunsch der Angestellten, weiterhin als Pflegefachfrau tätig zu sein, als Offerte betrachte, welche sie nicht annehme.