Nach der Thurgauer Praxis gilt das Kriterium Lehrlingsausbildung als unzulässig. Ob es dann herangezogen werden könne, wenn sich bezüglich der übrigen Kriterien gleichwertige Angebote gegenüberstehen, wurde bisher offen gelassen. Nach Auffassung des Freiburger Verwaltungsgerichtes ist das Kriterium Lehrlingsausbildung zulässig, wenn es in den Ausschreibungsunterlagen enthalten war, und wenn ihm für die Zuschlagserteilung eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zum Ganzen Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, a.a.O., Rz 425-428).