Die gesetzliche Grundlage für das Kriterium Lehrlingsausbildung findet sich für den Kanton Appenzell A.Rh. in Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, bGS 712.11). Einerseits sind die dort genannten Kriterien nicht abschliessend aufgezählt. Andererseits bietet sich lit. g der genannten Bestimmung als ausdrückliche Grundlage an, denn die Lehrlingsausbildung kann durchaus als Teilbereich der Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung verstanden werden. Im Kanton Appenzell A.Rh. wurde bisher, soweit ersichtlich, über die Zulässigkeit des Kriteriums „Lehrlingsausbildung“ noch nie entscheiden.