Die Beschwerdeführerin kann daher die Zuschlagskriterien noch in diesem Verfahren anfechten. 6. Die Berücksichtigung von Allgemeininteressen in Beschaffungsgeschäften in Form von vergabefremden Zuschlagskriterien ist problematisch und setzt eine Grundlage im anzuwendenden Submis- 75 B. Gerichtsentscheide 2257