Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergebe sich, dass alle Anbieter nach den gleichen Massstäben zu behandeln seien, ohne Unterschied, ob sich ihr Sitz im Ausland oder in der Schweiz befinde. 5. Nach der Rechtsprechung können die Ausschreibungsunterlagen, die den Anbietern erst zugestellt worden sind, nachdem die Beschwerdefrist für diese Phase des Verfahrens schon abgelaufen war, noch zusammen mit dem Vergabeentscheid angefochten werden (BGE 129 I 321 E.6). Die Ausschreibung für die Arbeitsgattung Schwimmbadtechnik war am 6. Juli 2005 im Amtsblatt des Kantons Appenzell A. Rh., im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der Appenzeller Zeitung publiziert.