Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Ausschreibung anzufechten, habe sie dieses Kriterium bereits in jenem Stadium stillschweigend akzeptiert. Darüber hinaus habe sie dieses Kriterium mit dem Einreichen der beiden Offertvarianten und ihrer Zustimmung zu den allgemeinen Bedingungen des Offertverfahrens ausdrücklich akzeptiert. Selbst wenn man auf die Beschwerde in diesem Punkt eintreten könnte, würde sie sich als nicht gerechtfertigt erweisen. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergebe sich, dass alle Anbieter nach den gleichen Massstäben zu behandeln seien, ohne Unterschied, ob sich ihr Sitz im Ausland oder in der Schweiz befinde.