Es könne nicht Sache des schweizerischen Vergaberechts sein, die deutsche Lehrlingsausbildung zu fördern und dafür bei der Vergabe noch zusätzlich Geld auszugeben. Diesen Einwendungen hielt die Vorinstanz entgegen, dass auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden könne. Die Zuschlagskriterien seien bereits Gegenstand der Ausschreibung gewesen. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Ausschreibung anzufechten, habe sie dieses Kriterium bereits in jenem Stadium stillschweigend akzeptiert.