74 B. Gerichtsentscheide 2257 erweisen. Soweit das Kriterium Lehrlingsausbildung aber überhaupt zulässig sein sollte, sei es nur mit Einschränkungen anzuwenden, etwa um gleichwertige Angebote auseinander zu halten. Zudem sei die Zahl der Lehrlinge in Relation zur Grösse des Unternehmens zu setzen. Im vorliegenden Falle sei das Kriterium indessen klarerweise sachfremd und unzulässig, weil die deutsche Konkurrentin, wenn überhaupt, Lehrlinge in Deutschland ausbilde. Es könne nicht Sache des schweizerischen Vergaberechts sein, die deutsche Lehrlingsausbildung zu fördern und dafür bei der Vergabe noch zusätzlich Geld auszugeben.