Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass eine Vorbefassung im Sinne von Art. 5 VöB vorgelegen hat und die Firma B.-Fenster den Zuschlag zu ihren Gunsten hätte beeinflussen können. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der unzulässigen Vorbefassung, die zum Ausschluss der Firma B.-Fenster vom Vergabeverfahren geführt hätte, erweist sich in diesem speziellen Verfahren daher als nicht stichhaltig. Anzumerken bleibt, dass es empfehlenswert erscheint, in künftigen vergleichbaren Fällen die Mitwirkung eines Mitbewerbers bei der Er-