Dem vom Gericht eingeholten Bericht der Denkmalpflege kann nämlich entnommen werden, dass die Firma B.-Fenster weder gestalterischen noch technischen Handlungsspielraum hatte, dass das gewählte Verfahren branchenüblich war und der Ersteller des Devis durch die erbrachten Vorarbeiten keinen Vorteil erlangen konnte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass eine Vorbefassung im Sinne von Art. 5 VöB vorgelegen hat und die Firma B.-Fenster den Zuschlag zu ihren Gunsten hätte beeinflussen können.