In diesem speziellen Fall hat sich die Firma B.-Fenster durch die Ausarbeitung des Devis nicht einen ungerechtfertigten Wissensvorsprung schaffen können, sondern sie hat die Submissionsunterlagen spezifisch nach den von der Denkmalpflege vorgegebenen Kriterien erstellt. Dem vom Gericht eingeholten Bericht der Denkmalpflege kann nämlich entnommen werden, dass die Firma B.-Fenster weder gestalterischen noch technischen Handlungsspielraum hatte, dass das gewählte Verfahren branchenüblich war und der Ersteller des Devis durch die erbrachten Vorarbeiten keinen Vorteil erlangen konnte.