Die Abklärungen des Gerichts haben im vorliegenden Falle ergeben, dass die Firma B.-Fenster tatsächlich das Devis erstellt hat. Die gerichtlichen Abklärungen haben indessen auch ergeben, dass die neuen Fenster für das ehemalige Dorfschulhaus speziellen denkmalpflegerischen Anforderungen zu genügen haben und diese Anforderungen (naturgemäss) von der kantonalen Denkmalpflege definiert wurden. In diesem speziellen Fall hat sich die Firma B.-Fenster durch die Ausarbeitung des Devis nicht einen ungerechtfertigten Wissensvorsprung schaffen können, sondern sie hat die Submissionsunterlagen spezifisch nach den von der Denkmalpflege vorgegebenen Kriterien erstellt.