O., Rz 516-521). Art. 5 der hiesigen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, bGS 712.11) bestimmt, dass Personen oder Unternehmen, die an der Ausschreibung derart mitgewirkt haben, dass sie den Zuschlag zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, sich am Vergabeverfahren nicht beteiligen dürfen. 5. Die Abklärungen des Gerichts haben im vorliegenden Falle ergeben, dass die Firma B.-Fenster tatsächlich das Devis erstellt hat.