Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Firma B.-Fenster Vorbefassung vor. Sogenannte Vorbefassung im öffentlichen Beschaffungswesen betrifft die Konstellation, in der eine Unternehmung zugleich als Beraterin der Auftraggeberin in der Planungsphase und als Anbieterin im Vergabeverfahren auftritt. Diese Konstellation kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Diese Folge kann in der Regel nur dadurch abgewendet werden, dass die Mitwirkung des Vorbefassten transparent kundgegeben und den übrigen Anbietern hinreichend Gelegenheit zur Aufarbeitung des durch Vorbefassung gewonnenen 72 B. Gerichtsentscheide 2256