Als Erstellerin des Devis habe die B.-Fenster Vorgaben aufgestellt, die ihr die Verwendung ihrer eigenen Spezialprofile erlaubt habe, wofür den übrigen Bewerbern Mehrkosten von Fr. 1’210.-- (Profilmesser Kämpferpartie Fr. 420.-- sowie Fälzung Flügel Fr. 790.--) entstanden seien. Dieser Betrag sei aus Gründen der Gleichbehandlung vom Angebot der Beschwerdeführerin abzuziehen.