Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die A. AG in ihren Rechtsschriften und Stellungnahmen unter anderem geltend, dass bei der berücksichtigten Firma B.-Fenster eine Vorbefassung bestanden, da sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergeben habe, dass diese das Devis als Vorleistung erstellt und somit einen (ungerechtfertigten) Vorteil bei der Abgabe der Offerte gehabt habe. Als Erstellerin des Devis habe die B.-Fenster Vorgaben aufgestellt, die ihr die Verwendung ihrer eigenen Spezialprofile erlaubt habe, wofür den übrigen Bewerbern Mehrkosten von Fr. 1’210.-- (Profilmesser Kämpferpartie Fr. 420.-- sowie Fälzung Flügel Fr. 790.--) entstanden seien.