Gegen diese Vergabeverfügung hat die A. AG mit Eingabe vom 7. März 2005 Beschwerde eingereicht. Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die A. AG in ihren Rechtsschriften und Stellungnahmen unter anderem geltend, dass bei der berücksichtigten Firma B.-Fenster eine Vorbefassung bestanden, da sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergeben habe, dass diese das Devis als Vorleistung erstellt und somit einen (ungerechtfertigten) Vorteil bei der Abgabe der Offerte gehabt habe.