21 und 27 der Wasserbauverordnung (SR 721.100.1). Durch die Anlehnung an die teils bestehende und im übrigen durch Baulinien im Quartierplan bestimmte Erschliessungsstrasse kann das Vorhaben als plankonform gelten, weshalb auch eine Anpassung des Quartierplanes nicht erforderlich ist. Weil der Quartierplan in Art. 6 der Sonderbauvorschriften auch ausdrücklich vorsieht, dass private Zufahrten senkrecht zur geplanten Erschliessungsstrasse realisiert werden können, sind auch die den Beschwerdeführerinnen zugesicherten zwei Übergange über den offengelegten Büelenbach mit dem Quartierplan zu vereinbaren.