Weil der Quartierplan in Art. 6 der Sonderbauvorschriften auch ausdrücklich vorsieht, dass private Zufahrten senkrecht zur geplanten Erschliessungsstrasse realisiert werden können, sind auch die den Beschwerdeführerinnen zugesicherten zwei Übergange über den offengelegten Büelenbach mit dem Quartierplan zu vereinbaren. Dass die Kosten der Zufahrt noch nicht genau bestimmt und verlegt sind, verletzt die Koordinationspflicht nicht, da die diesbezüglichen Begehren im nachfolgenden Perimeterverfahren geltend gemacht werden können und müssen.