GschG verweigert hat, lässt sich namentlich aufgrund der Feststellungen am Augenschein nicht bestätigen) 4.5 Weil sich die Ausdolung in ihrer Linienführung stärker an die im Quartierplan geplante Erschliessungstrasse anlehnt, als dies die im Quartierplan als bestehend bezeichnete Meteorwasserleitung tut, verletzt das Wasserbauvorhaben auch nicht die Koordinationspflicht in Art. 25a RPG und Art. 21 und 27 der Wasserbauverordnung (SR 721.100.1). Durch die Anlehnung an die teils bestehende und im übrigen durch Baulinien im Quartierplan bestimmte Erschliessungsstrasse kann das Vorhaben als plankonform gelten, weshalb auch eine Anpassung des Quartierplanes nicht erforderlich ist.