Damit steht fest, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Für die Offenlegung auch im Bereich der Parzelle 1693 besteht offenkundig ein die privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse, so dass die Offenlegung auch keineswegs als unverhältnismässig bezeichnet werden kann. 4.4 (Dass die Vorinstanz sich widersprüchlich verhalten haben soll, wenn sie einerseits eine Ausnahme gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GschG und anderseits eine Ausnahme gestützt auf Art. 37 Abs. 3 70 B. Gerichtsentscheide 2256