genstehen. Weil die den Bach querenden privaten Zufahrten somit Eigentum des Kantons beanspruchen, ändert daran auch nichts, dass diese allenfalls ganz auf Kosten der betroffenen Miteigentümerinnen erstellt werden müssen, zumal diese auch einzig in deren Interesse erstellt werden. Dass an der Offenlegung des eingedolten Büelenbaches aus Gründen des Hochwasserschutzes, aber auch aus ökologischen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 37 und 38 Abs. 2 GeschG bereits einlässlich und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Damit steht fest, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.