Insbesondere bleibt auch der kleinere südliche Parzellenteil überbaubar, und zwar namentlich weil sich die Ausdolung dort auf der ganzen Länge stärker an die im Quartierplan vorgesehene Erschliessungsstrasse anlehnt und die Überbaubarkeit durch die dort geplante Auffüllung eher noch erleichtert wird. Insgesamt ergibt sich, dass aus der geänderten Linienführung keine zusätzliche Eigentumsbeschränkung resultieren wird. Da auch sonst keine zusätzlichen Bau- oder Ausnutzungsbeschränkungen dargetan oder ersichtlich sind, steht fest, dass dem hauptsächlich auf einer bereits im Eigentum des Kantons befindlichen Gewässerfläche projektierten Vorhaben keine gewichtigen privaten Interessen entge-