Durch diese Verlegung, welche den ordentlichen Gewässerabstand von 6m nur punktuell überschreitet, werden die neu in den Abstandsbereich fallenden privaten Flächen jedoch durch etwa gleich grosse, daraus entlassene private Flächen kompensiert. Deshalb wird die Überbaubarkeit der betroffenen Parzelle durch die etwas geänderte Linienführung insgesamt nicht zusätzlich eingeschränkt. Insbesondere bleibt auch der kleinere südliche Parzellenteil überbaubar, und zwar namentlich weil sich die Ausdolung dort auf der ganzen Länge stärker an die im Quartierplan vorgesehene Erschliessungsstrasse anlehnt und die Überbaubarkeit durch die dort geplante Auffüllung eher noch erleichtert wird.