angestammten Überflutungslinie im privaten Eigentum liegenden Grundstückes zur Folge hätte, könnte dies dem Vorhaben entgegengehalten werden. Aus den Projektplänen ergibt sich jedoch, dass die Ausdolung überwiegend der Meteorwasserleitung folgt und einzig an zwei Stellen im Ausmass von maximal rund 7m bzw. maximal rund 5m davon nach Süden bzw. nach Norden abweicht. Durch diese Verlegung, welche den ordentlichen Gewässerabstand von 6m nur punktuell überschreitet, werden die neu in den Abstandsbereich fallenden privaten Flächen jedoch durch etwa gleich grosse, daraus entlassene private Flächen kompensiert.